Nicht alle Hinweise führen zum besonderen Schutz durch das HSchG. Geschützt sind nur Hinweise auf Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen:
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit- und Konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Datenschutz, Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Korruption (§§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch)
- Verletzung von Binnenmarktvorschriften
- Wettbewerbsverstöße
- Staatliche Beihilfen
Hinweise müssen außerdem zwingend gegenüber einer internen oder externen Stelle abgegeben werden, ansonsten entfällt die Schutzwürdigkeit.
Hinweise, die gegenüber Medien abgegeben werden, genießen nur unter engen Voraussetzungen Schutz, insbesondere wenn bei Hinweisgebung an die interne oder externe Stellen Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind.