Das HSchG erklärt Maßnahmen, die „in Vergeltung eines berechtigten Hinweises“ erfolgen, für rechtsunwirksam. Dazu zählen:
- Suspendierung, Kündigung
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
- Vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen
- Herabstufung oder Versagen der Beförderung
- Versetzung, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
- Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
- Disziplinarmaßnahmen
- Entzug einer Lizenz oder Genehmigung
Dabei handelt e sich um grundsätzlich reversible Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands sowie zum Ersatz von Vermögensschäden oder erlittener persönlicher Beeinträchtigung verpflichtet.
Bei den sogenannten irreversiblen Vergeltungsmaßnahmen ist die für bestimmte Vergeltungsmaßnahmen verantwortliche Person darüber hinaus zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, zum Ersatz von Vermögensschäden und zur Entschädigung für die erlittene persönliche Kränkung verpflichtet und zwar bei
- Nötigung, Mobbing, Ausgrenzung
- Diskriminierung
- Unerwartete Nichtumwandlung eines befristeten in unbefristeten Arbeitsvertrag
- Schädigung inkl Rufschädigung
- Aufnahme des Whistleblowers in einer informellen „Schwarzen Liste“, damit ihm die Aufnahme einer Beschäftigung in der Branche erschwert wird
- Psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung
In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren genügt es bereits, wenn der Whistleblower glaubhaft macht, dass eine dieser Maßnahme in Vergeltung eines Hinweises erfolgte.