Wichtig ist, dass die interne Stelle genügend finanzielle und personelle Mittel hat, um ihrer Aufgabe nachzukommen. Sie muss auch so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität der Whistleblower gewahrt bleibt. Außerdem muss sie weisungsfrei arbeiten können.
Die interne Stelle muss technisch und organisatorisch gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geeignet sein. Alle eingehenden Hinweise müssen dokumentiert werden. Hinweise müssen mündlich oder schriftlich oder in beiden Formen abgegeben werden können. Mündliche Meldungen müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können.