Jedes Unternehmen braucht bis spätestens 17. Dezember 2023 eine sogenannte „interne Meldestelle“. An diese Einrichtung können sich Whistleblower melden, um ihren Hinweis abzugeben. Die interne Stelle muss aber nicht vom Unternehmen selbst betrieben werden. Es kann auch eine dritte Stelle damit beauftragt werden (zB eine Rechtsanwaltskanzlei).