Whistleblower können alle Personen sein, die aufgrund einer beruflichen Verbindung (egal ob laufend oder nicht) Hinweise über Rechtsverletzungen erlangt haben, insbesondere:
- (überlassene) Arbeiternehmer oder Bedienstete
- Bewerber um eine Stelle, Praktikanten, Volontäre oder Auszubildende
- Selbständige (auch arbeitnehmerähnliche und quasi-selbständige Personen)
- Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen
- Personen, die unter Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, Subunternehmers oder Lieferanten des Rechtsträgers arbeiten
- Anteilseigner